Mnemosina e.V. - Verein für europäische Erinnerungskultur

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Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen unter dem Namen

 

Mnemosina  e. V.
Verein für europäische Erinnerungskultur.

 

2. Er hat seinen Sitz in Köln.

 

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck

1. Kunst, Literatur- und Kulturvermittlung

In der Überzeugung, daß Kunst, Literatur, Musik und andere Ausdrucksformen menschlicher Kultur „eine Skala von unerschütterlichen Werten“ (O. Mandelstam) vermittelt und in dem Bewußtsein, daß der Mensch seine Persönlichkeit erst durch Bildung und Kultur auf vielfältige und ihm gemäße Weise entfalten und stärken kann, sieht es der Verein als seine Aufgabe an, die europäische Gedächtniskultur, d.h. die Kenntnis, Erfahrung und Vermittlung von Kunst, Literatur und Kultur in einem gesamteuropäischen Bezugsrahmen zu fördern. Angesichts der jahrzehntelangen historisch bedingten Teilung Europas durch den Kalten Krieg und den ihm zugrundeliegenden Ideologien ist es dem Verein dabei ein besonderes Anliegen, die Kulturvermittlung zwischen Ost und West zu unterstützen.

 

2. Interkulturalität als Beitrag zur Völkerverständigung und Toleranz

In der Überzeugung, daß Gewalt und Totalitarismus in jeglicher politischen, ökonomischen, sozialökonomischen, ethnischen, religiösen oder weltanschaulichen Form sowohl die Freiheit des Individuums als auch die Grundlage des sozialen Zusammenlebens zerstört, fördert der Verein Projekte zur interkulturellen Kompetenz und Kommunikation, die zur Wahrung eines menschenwürdigen, demokratischen und friedlichen Zusammenlebens der Völker beitragen.

 

3. Stärkung der kulturellen Integration von Mitbürgern mit Migrationshintergrund und Ausländern in Deutschland, Förderung der Toleranz gegenüber Mitbürger mit Migrationshintergrund und Ausländern in der deutschen Gesellschaft

In Anerkennung unserer Verantwortung für die alltägliche Gewalt, Diskriminierung und Ungerechtigkeit, die Menschen aufgrund ihrer andersartigen Herkunft, Religion, Sprache, Kultur oder ihrer sozialen Zugehörigkeit in diesem Land erfahren müssen und im Bewußtsein dessen, daß die jüngste deutsche Geschichte dazu verpflichtet, aus ihr zu lernen, sieht es der Verein auch als seine Aufgabe an, die interkulturelle Kompetenz, Kommunikation und freundschaftliche Beziehungen zwischen Deutschen einerseits und Mitbürgern mit Migrationshintergrund und Ausländern andererseits zu fördern und Feindbilder gegenüber Minderheiten abzubauen.

 

4. Schwerpunkt „Jüdisches Kulturerbe und Tradition“ als europäische Verpflichtung

In dem Bewußtsein, daß insbesondere durch den Nationalsozialismus und die Shoah, aber auch durch Gewaltverbrechen anderer totalitärer Staaten und Systeme (Stalinismus) die europäische Kultur mit ihren vielfältigen Wurzeln und Traditionen des Geisteslebens barbarisiert und ihres Reichtums beraubt wurde, fördert der Verein in besonderer Weise das Wissen um das jüdische Geisteserbe und die jüdische Kultur als wichtigen Beitrag zur Entwicklung einer europäischen Erinnerungskultur.

 

5. Schwerpunkt „Folgen der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl als europäische Verpflichtung“

In Anerkennung unserer Verantwortung für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen für zukünftige Generationen, in der Überzeugung dessen, daß die Reaktorkatastrophe von Tschernobyl als unbewältigte technogene Katastrophe mit unabsehbaren Folgen für die menschliche Gesundheit und Umwelt, für die traditionelle Lebensweise und Kultur sowie für die wirtschaftliche Lebensgrundlage der betroffenen Bevölkerung eine gesamteuropäische und internationale Verpflichtung zur Solidarität darstellt, fördert der Verein Aufklärung und Information über die Katastrophe und ihre Folgen sowie europäische und internationale Projekte der Hilfe und Partnerschaft mit den betroffenen Menschen in Belarus, der Ukraine und Westrußland. Der Verein setzt sich aufgrund des unikalen Charakters der Katastrophe dafür ein, daß „Tschernobyl“ zum Gegenstand einer europäischen Erinnerungskultur wird und fördert entsprechende Bemühungen.

 

6. Der Satzungszweck soll verwirklicht werden durch:

- die Erstellung von Medien, Materialien, Übersetzungen und Publikationen,

- die Durchführung von Forschungsprojekten und Studien,

- die Erarbeitung von Konzepten

- die Veranstaltung von Tagungen, Bildungsseminaren, Workshops,

- künstlerische Veranstaltungen (Theateraufführungen, Lesungen, Ausstellungen u. ä.),

- die Beteiligung an Aktivitäten anderer Vereine und Organisationen, die den Zielen des Vereins entsprechen.

 

7. Die Zielgruppe des Vereins sind sowohl Kinder und Jugendliche als auch Erwachsene.

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied können nur volljährige natürliche Personen werden, die Zeit und Interesse haben, die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen, die Satzung anerkennen und bereit sind, die Pflichten eines Mitglieds des Vereins zu übernehmen.

 

2. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

3. Mitglied (auf entsprechenden schriftlichen Antrag dieser Person hin) wird man auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mit den Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

4. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluß aus dem Verein oder dem Todesfall.

 

5. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer Frist von vier Wochen.

 

6. Aufgrund persönlicher Verhältnisse können Mitglieder einmalig beantragen, ihre Mitgliedschaft für maximal ein Jahr unter beidseitigem Verzicht auf alle Rechte und Pflichten ruhen zu lassen.

 

7. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger schriftlicher Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluß eines Mitglieds beschließen.

 

8. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Fördermitgliedsbeitrag entrichtet und den Zielen des Vereins (§2) zustimmt. Fördermitglieder erhalten kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

2. Sie faßt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

 

3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Für die Richtigkeit des Protokolls unterzeichnet ein Vorstandsmitglied. Das Protokoll wird auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung von dieser bestätigt.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

- Bestimmung der Größe, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlußfassung über den Vereinshaushalt.

- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins

- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.

 

 

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus dem/der ersten und dem/der zweiten Vorsitzenden und einem/einer Kassenwart/in. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

 

§ 7 Geschäftsführender Vorstand

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

 

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

 

Er faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

 

Die einzelvertretungsberechtigten Vorstands-mitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

 

Der Vorstand ist berechtigt, eine/n GeschäftsführerIn mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

 

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) vier Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durch-zuführen.

 

 

§ 8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

 

 

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft für Osteuropakunde e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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